Unsere Partner Möbel Taxi Fa. Klimas
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AGBs

Haftungsausschluss

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Klimas, Golmer Str. 18, 13585 Berlin

1. Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von Klimas, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Gütern innerhalb Deutschlands, gleichgültig ob Klimas die Leistungen selbst erbringt oder durch Dritte durchführen laesst.

2. Leistungsumfang und -hindernisse

2.1 Firma Klimas ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet. Eine möglichst ökonomische und schnelle Befoerderung wird durch unsere Abläufe erzielt.

2.2 Die Abholung der Güter wird auf den von Firma Klimas vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darueber hinausgehende Quittierungen von Güternummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert der Güter oder anderen Kriterien binden ggf. den Frachtführer, jedoch nicht Firma Klimas.

2.3 Die Zustellung der Güter, erfolgt innerhalb Deutschlands regelmaeßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

2.4 Die Zustellung erfolgt bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme.

2.4.1 Die Zustellung von Gütern erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

2.4.2 Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck einer vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson.

2.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von Firma Klimas zuzurechnen sind, befreien Firma Klimas für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung hierdurch unmöglich geworden ist. Firma Klimas nimmt ausschließlich verschlossene Güter zur Beförderung an, welche während der Beförderung durch Klimas nicht geöffnet werden. Firma Klimas obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Güterinhaltes hinsichtlich eines Verstoßes gegen die nachfolgenden Beförderungsausschlüsse.

3. Beförderungsausschlüsse
Firma Klimas obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Güterinhaltes hinsichtlich eines Verstoßes gegen die nachfolgenden Beförderungsausschlüsse.

3.1 Ausgeschlossen von der Beförderung sind
· unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter (Ausnahme: bei Absprache sowie Deklaration von beiden Parteien),
· Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können), Ausnahme: bei Absprache sowie Deklaration von beiden Parteien,
· verderbliche oder temperaturgeführte Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere,
· besonders wertvolle Güter (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunstgegenstände, Antiquitäten),
· geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
· Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz,
· gefährliche Güter der in Ziff. 5 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr,

3.2 Firma Klimas haftet für Beschädigungen oder Verluste, die durch oder an Gütern entstehen, die entgegen eines Beförderungsausschlusses in Ziffer 3.1 übergeben wurden, nur unter der Voraussetzung, dass der Versender gegenüber Firma Klimas schriftlich den Inhalt und Wert des Gutes mitgeteilt hat und Firma Klimas in Kenntnis dessen der Annahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine schriftliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen sowie eine stillschweigende Übernahme eines Gutes stellen keine derartige Zustimmung von Firma Klimas dar.

3.3 Übergibt der Auftraggeber an Firma Klimas ein Gut entgegen der Ziffern 3.1 – 3.2, so steht es der Firma Klimas ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber uneingeschränkt frei, dem Auftraggeber das Gut zur Abholung bereit zu stellen bzw. es auf seine Kosten an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist Firma Klimas des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Jedes Gut ist von dem Auftraggeber mit den von Firma Klimas zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und im Hinblick auf den oben dargestellten Leistungsumfang beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Inhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.

5. Gefährliche Güter

5.1 Firma Klimas schließt eine Beförderung von gefährlichen Gütern aus.

5.2 Der Versender/Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass keine Gefahrgüter an Firma Klimas übergeben werden.

6. ACHTUNG: Verstößt der Versender/Auftraggeber schuldhaft gegen die in Ziff. 5 beschriebenen Verpflichtungen, so haftet er für daraus entstandene Schäden.

7. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen

7.1 Es gelten die jeweils zwischen Firma Klimas und dem Auftraggeber vereinbarten Preise und Zuschläge gemäß unserer Preistabelle oder einer schriftlichen Preiszusage.

7.2 Rechnungen von Firma Klimas sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Auftraggeber ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder von Firma Klimas schriftlich anerkannt wurden.

8. Haftung

8.1 Firma Klimas haftet nach dem HGB Deutschland für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Gut in der Obhut von Firma Klimas befindet, maximal Euro 2.200.000,- je Schadenereignis, 40 SZR = ca. 2,60 bis 52 EUR je Kg Rohgewicht innerhalb BRD. Bei grenzüberschreitenden Transporten mit 8,33 SZR je Kg Rohgewicht, maximal je Schadenereignis: 1.100.000 EUR. Firma Klimas haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen entstehen.

9. Transportversicherung

9.1 In den Fällen, in denen der Versender/Auftraggeber keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet Firma Klimas auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 8.1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt

· den Einkaufspreis bzw.
· bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
· bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch Euro 500,- je Gut.

9.2 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Versender/Aufraggeber ohne Einwilligung von Firma Klimas ist ausgeschlossen.

10. Gegenstand der Versicherung

10.1 Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus Frachtverträgen über die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes nach

Ziffer 1.1.1 Frachtrecht (§§ 407 – 449 Handelsgesetzbuch)
Ziffer 1.1.2 Sonstigem nationalem Recht
Ziffer 1.1.3 marktüblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen

der AVB Frachtführer 2005

10.2 Beförderung Güter/Warenart*
Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte folgender Güter

A) Allgemeines Stück- und Ladungsgut

10.3 Geltungsbereich**
Die Versicherung gilt innerhalb dieses Geltungsbereiches

1) Deutschland

11. Betriebs-Haftpflichtversicherung

11.1 Die Versicherungssummen betragen je Schadensereignis:

Für Personenschäden       2.000.000 EUR
Für Sachschäden              1.000.000 EUR
Für Vermögensschäden       200.000 EUR

Die Gesamtleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssummen.

12. Verjährung

12.1 Alle Ansprüche gegen Firma Klimas verjähren in einem Jahr.

12.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut zugestellt wurde oder, falls das Gut nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.

13. Schriftform

13.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

14. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

14.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

14.2 Gerichtsstand ist der Firmensitz von Firma Klimas. Stand: August 2007